Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Teknoparquet
- Grundlagen / Allgemeines
1.1. Diese AGB sind auf alle Werke, Lieferungen, Verkäufe und Leistungen von Teknoparquet anwendbar, und sie sind integrierender Bestandteil des Vertrages. Es wird unwiderlegbar angenommen, dass der Besteller von den Bedingungen Kenntnis erhalten und sie akzeptiert hat. Anders lautende Bedingungen des Bestellers haben keine Gültigkeit.
1.2. Alle Vereinbarungen und rechtserheblichen Erklärungen der Vertragsparteien bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Die AGB behalten bezüglich der nicht individuell geregelten Angelegenheiten ihre Gültigkeit. Soweit nicht anders vereinbart, sind mittels elektronischer Mittel übertragene oder festgehaltene Texte der Schriftform gleichgestellt.
Zudem gelten die allgemeinen Merkblätter der Interessengemeinschaft schweizerischer Parkettverband (ISP), sowie alle dem jeweiligen Auftrag entsprechenden Normen nach SIA. Insbesondere die SIA Normen 118 (Allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten), 251 (Schwimmende Estriche im Innenbereich), 253 (Bodenbeläge aus Linoleum, Kunststoff, Gummi, Kork, Textilien und Holz), 118/253 (Allgemeine Bedingungen für Bodenbeläge aus Linoleum, Kunststoff, Gummi, Kork, Textilien und Holz – Vertragsbedingungen zur Norm SIA 253).
- Offerten
2.1. Schriftliche Offerten haben eine Gültigkeit von 30 Tagen ab Ausstelldatum. Danach übernimmt Teknoparquet keine Gewähr für Preise und behält sich vor, allfällige Änderungen oder Aufschläge neu zu offerieren.
2.2. Bestandteile der Offerten bilden die Bestellerangaben, sowie das Parkett ABC (ISP), welche zu jeder schriftlichen und verbindlichen Offerte durch Teknoparquet abgegeben werden.
2.3. Aufträge und Bestellungen gelten erst als angenommen, wenn Teknoparquet sie schriftlich bestätigt hat.
- Muster
Zugestellte Muster bleiben stets Typenmuster, d.h. die Eigenschaften dieser Muster gelten mangels ausdrücklicher gegenteiliger Zusicherung von Teknoparquet nicht als zugesichert.
- Preise
4.1. Sofern nicht anders vermerkt, gelten die aufgeführten Preise in CHF für branchenübliche Mengeneinheiten, exkl. MwSt.
4.2. Preis- und Sortimentsänderungen, sowie technische Änderungen bleiben vorbehalten. Irrtümliche Angaben und Druck- oder Tippfehler vorbehalten.
- Regiearbeiten
Sollten während der Ausführungsphase Mehrleistungen ausgeführt werden müssen, verrechnet Teknoparquet diese in Regie. Die Regiearbeiten werden dem Bauleiter mündlich und auf Verlangen schriftlich mitgeteilt. Der Besteller/Bauleiter ist verpflichtet, den schriftlichen Regierapport umgehend zu unterzeichnen/bestätigen.
- Abmahnungen
6.1. Kann das Parkett im Objekt nicht gemäss den Regeln der Baukunde verlegt werden, behält sich Teknoparquet vor, die betroffenen Bauteile und den Besteller abzumahnen.
6.2. Abmahnungen werden immer schriftlich der Bauleitung zugestellt. Erst nach schriftlicher Bestätigung durch die Bauleitung werden die Arbeiten im betreffenden Objekt weiter ausgeführt.
6.3. Für abgemahnte Bauteile kann Teknoparquet nicht zur Haftung gezogen werden.
- Sachgewährleistung
7.1. Zur Gewährleistung einer einwandfreien Ausführung müssen Starttermine mindestens 4 Wochen vor Beginn bekannt gegeben werden. Für allfällige terminliche Verschiebungen behält sich Teknoparquet vor, allfällige neue Termine abzulehnen. Bei Material, welches mehr als 4 Wochen Lieferfrist aufweist, informiert Teknoparquet die Bauleitung entsprechend.
7.2. Die Haftung für Mängelfolgeschäden und/oder Schadenersatz infolge Ausführungsverspätungen werden im gesetzlich zulässigen Rahmen wegbedungen.
- Pläne / Ausmasse
Werden Teknoparquet mindestens 8 Wochen vor Start der Parkettarbeiten keine Pläne im Masstab 1:50 oder 1:100 zur Verfügung gestellt, behält sich Teknoparquet das Recht vor, die Aufwendungen für Ausmasse auf der Baustelle zusätzlich zu verrechnen.
- Zahlung
9.1. Sofern schriftlich nicht anders vereinbart, werden sämtliche Rechnungen in CHF mit einer Zahlungsfrist von 30 Tagen ausgestellt. Die Zahlungspflicht ist erst erfüllt mit dem Eingang des Betrags auf dem Bankkonto der Teknoparquet. Nach Ablauf der 30 tägigen Frist befindet sich der Besteller im Verzug und es ist ein Verzugszins von 5% geschuldet. Gerät der Besteller in Verzug, so werden sämtliche anderen noch offenen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung ebenfalls sofort zur Zahlung fällig.
9.2. Pro Mahnung wird eine Mahngebühr von CHF 40.00 verrechnet.
- Mängelrügen und Fristen
Werden bei der Abnahme des Bauwerks nachträglich Mängel festgestellt, müssen diese schriftlich an Teknoparquet gemäss den Fristen von SIA 118 gemeldet werden. Gemäss SIA 118 hat Teknoparquet zwingend das Nachbesserungsrecht.
- Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist der schweizerische Sitz von Teknoparquet. Falls Streitigkeiten nicht einvernehmlich gelöst werden können, wird der Gerichtstand Uznach als ausschliesslicher Gerichtsstand festgelegt.
- Anwendbares Recht
Die Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien unterstehen in jedem Fall materiellem, schweizerischem Recht.
Uznach, im Dezember 2022